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Stiftung

Unsere Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1)   Die Stiftung hat den Namen

Stiftung Pro Lippia.

(2)   Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Lippstadt.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesen, des Wohlfahrtswesens und des Sports, die Förderung von Bildung und Erziehung, der Kunst- und Kultur und des Heimatgedankens sowie der Religion im Raum Lippstadt.

(2) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

  • Unterstützung und Organisation praktischer Projekte
  • die Vergabe von Auszeichnungen und finanziellen Zuwendungen an natürliche Personen, die sich durch ihre ehrenamtliche Tätigkeiten in diesen Bereichen besonders verdient gemacht haben,
  • öffentliche, kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen,
  • Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
  • Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 AO, welche die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen.

(3) Die Zwecke können sowohl durch eigene Projekte der Stiftung als auch durch die Förderung fremder Projekte und Einrichtungen verwirklicht werden.

(4) Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbstständige Stiftungen sowie Aufgaben und die Verwaltung anderer selbstständiger Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit denen unter Absatz 1 vereinbar sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 5 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen solche Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zustiftungen zu. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche, die der Zuwendungsgeber ausdrücklich dafür bestimmt.

(3) Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung der in § 2 genannten Aufgaben Spenden entgegenzunehmen sowie diese zu akquirieren. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten Zweck, sie sind zeitnah zu verwenden. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind

  • der Stiftungsrat (§§ 7, 8)
  • der Vorstand (§§ 9, 10)

Gleichzeitige Mitgliedschaft in den Organen ist unzulässig.

Neben den Organen wird als Gremium ein Stifterforum eingerichtet.

(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z. B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse und Beiräte.

(3) Vorstand und Stiftungsrat sollen sich jeweils eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf natürlichen Personen. Zwei Personen des ersten Stiftungsrates bestimmt der Stiftungsvorstand. Der Bürgermeister oder ein von ihm genannter Vertreter ist ständiges Mitglied. Die weiteren Mitglieder werden vom Stiftungsrat selbst gewählt.

(2) Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder mit Ausnahme des Bürgermeisters beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl hat rechtzeitig vor Beendigung der Amtszeit zu erfolgen. Erfolgt sie nicht, bleiben die Stiftungsratsmitglieder bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder hinzu gewählt.

§ 8 Aufgaben und Rechte des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat überprüft als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und beaufsichtigt den Stiftungsvorstand.

Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten.

(2) Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere:

  • die Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
  • die Prüfung des Jahresplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie der Jahresabrechnung und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,
  • die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung begründet werden,
  • sowie – in Abstimmung mit dem Vorstand – die Festlegung der Förderkriterien.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf natürlichen Personen. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat berufen und abberufen. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt sechs Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so wird ein neues Mitglied nur für die verbleibende Amtszeit gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

§ 10 Aufgaben und Rechte des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand führt die Stiftung, auch in allen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Stiftung. Er hat im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • die Festlegung der konkreten Ziele und die Aufstellung eines Konzeptes für die Projektarbeit,
  • die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der Spenden,
  • die Aufstellung des Jahresplanes für das folgende Geschäftsjahr,
  • die Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichtes,
  • die Unterrichtung des Stiftungsrates,
  • die Unterrichtung des Stifterforums.

(3) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einrichten. In diesem Fall legt er in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögenvorteile zugewendet werden. Insbesondere erhalten sie kein Entgelt seitens der Stiftung für ihre Tätigkeit.

Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.

§ 11 Das Stifterforum

(1) Das Stifterforum besteht aus denjenigen Stiftern, die einen Mindestbetrag von 1.000,00 € gestiftet oder zugestiftet haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über.

(2) Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und so lange anhören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in das Stifterforum bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen.

(3) Das Stifterforum soll einmal im Jahr vom Stiftungsvorstand bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich eingeladen werden.

(4) Das Stifterforum ist über die wesentliche Arbeit der Stiftung zu unterrichten. Es kann Anregungen an den Vorstand insbesondere zu Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und Mittelverwendungen sowie zu Öffentlichkeitsarbeit unterbreiten.

§ 12 Änderung der Satzung

(1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder. Durch die Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

(2) Wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks oder wesentliche Änderungen, die die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks berühren, können, sofern eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, durch den Stiftungsvorstand und den Stiftungsrat gemeinsam beschlossen werden. Dies gilt auch für wesentliche Änderungen der Organisation, soweit es die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt.

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates als Gesamtgremium. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls gemeinnützig oder mildtätig sein, soll dem bisherigen Stiftungszweck möglichst ähnlich sein und im Raum Lippstadt verwirklicht werden.

(3) Die Stiftungsbehörde ist entsprechend zu beteiligen.

§ 13 Auflösung der Stiftung/ Zusammenlegung

(1) Kann der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden, können der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es für die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe oder des öffentlichen Gesundheitswesens im Raum Lippstadt zu verwenden hat.

§ 14 Stiftungsaufsicht

(1) Die gesetzlichen Befugnisse der Stiftungsbehörde nach dem jeweils geltenden Recht bleiben von dieser Satzung unberührt.

(2) Die Stiftungsbehörde ist auf Anforderung jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert nach Aufstellung der Jahresabschluss vorzulegen.

(3) Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, oberste Stiftungsbehörde ist das jeweils benannte Ministerium Nordrhein-Westfalen.

§ 15 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

Grafik Lipperose

Sprechen Sie uns an

Wenn Sie sich für unsere Arbeit interessieren, Fragen haben oder selbst aktiv werden wollen, freuen wir uns über Ihre Nachricht oder rufen Sie uns einfach an:

Stiftung Pro Lippia
Ostwall 1
59555 Lippstadt

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Sparkasse Hellweg-Lippe
IBAN: DE44 4145 0075 0014 0682 82

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